9. Der Gesuchsteller moniert, die Verfahrensleitung habe durch den frühzeitigen Erlass der Verfügung vom 21. April 2021 seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (vgl. E. I.6.4 hiervor). 9.1 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung beinhaltet der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) sowie Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) unter anderem das sog. Replikrecht der Parteien: