8. Der Gesuchsteller ruft den Revisionsgrund von Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO an, der gemäss Art. 411 Abs. 2 StPO fristgebunden ist. Mit dem Revisionsgesuch vom 6. April 2021 wurde die 90-tägige Frist seit Kenntnisnahme des Entscheids – in casu dem Urteil des Regionalgerichts vom 1. März 2021 (vgl. E. I.4 hiervor) – gemäss Art. 411 Abs. 2 StPO ohne Weiteres gewahrt. Das Gesuch wurde überdies formgerecht gestellt (Art. 411 Abs. 1 StPO). Auf das Revisionsgesuch wird eingetreten. III. Verletzung des rechtlichen Gehörs