7. Mit dem rechtskräftigen Strafbefehl vom 6. April 2020 liegt ein gemäss Art. 410 Abs. 1 StPO revisionsfähiger Entscheid vor. Die Kammer ist als Berufungsgericht für die Beurteilung der Revision zuständig (Art. 411 Abs. 1 i.V.m. Art. 21 Abs. 1 lit. b StPO).