Mit Eingabe vom 21. Mai 2021 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf das Einreichen einer Duplik (pag. 181). Die Regionale Staatsanwaltschaft reichte innert Frist keine Duplik ein. Mit Verfügung vom 2. Juni 2021 erachtete die Verfahrensleitung den Schriftenwechsel als abgeschlossen. Sie stellte den schriftlichen Ent- 3 scheid in Aussicht und gab die Zusammensetzung des Gerichts bekannt (pag. 184 f.). II. Formelles