Mit Eingabe vom 13. April 2021 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft, dem Revisionsgesuch sei keine aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Gesuchsteller sei in Haft zu belassen (pag. 59 ff.). Die Regionale Staatsanwaltschaft schloss sich mit ihrer Eingabe vom 15. April 2021 diesen Anträgen an (pag. 85 f.). 6.2 Vom Eingang der bei der Regionalen Staatsanwaltschaft edierten Akten des Strafbefehls vom 6. April 2020 (BM 20 10254) sowie der beim Regionalgericht edierten Akten der Urteile vom 1. März 2021 (PEN 20 260) und 29. März 2021 (PEN 20 123) nahm und gab die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 16. April 2021 Kenntnis (pag.