In seiner Begründung stützte sich der Gesuchsteller auf den Revisionsgrund gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0). Im Weiteren beantragte der Gesuchsteller die Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ als amtliche Verteidigerin sowie die Sistierung des Vollzugs der mit dem Strafbefehl auferlegten Freiheitsstrafe und seine umgehende Entlassung aus dem Strafvollzug (pag. 3). 6.1 Mit Eingabe vom 13. April 2021 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft, dem Revisionsgesuch sei keine aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Gesuchsteller sei in Haft zu belassen (pag.