2. Mit Verfügung vom 27. September 2019 ordnete der Migrationsdienst des Kantons Bern die Ausgrenzung des Gesuchstellers aus dem Gebiet der Innenstadt der Gemeinde Bern ab Eröffnung der Verfügung befristet auf zwei Jahre an (pag. 6 ff. der amtlichen Akten des Regionalgerichts Bern-Mittelland PEN 20 260).