13 Die 2. Strafkammer beschliesst: 1. Es wird festgestellt, dass das rechtliche Gehör des Gesuchstellers verletzt worden ist. 2. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Revisionsverfahrens, bestimmt auf CHF 1’000.00, werden zur Hälfte, ausmachend CHF 500.00, dem Gesuchsteller und zur anderen Hälfte, ausmachend CHF 500.00, dem Kanton Bern auferlegt. 4. Das Gesuch um Anordnung der amtlichen Verteidigung wird gutgeheissen. Rechtsanwältin B.________ wird antragsgemäss als amtliche Verteidigerin von A.________ im Revisionsverfahren eingesetzt.