16. Der amtlichen Verteidigerin des Gesuchstellers ist für ihre Aufwendungen im Revisionsverfahren eine Entschädigung auszurichten. Diese sowie gegebenenfalls das volle Honorar für die amtliche Verteidigung des Gesuchstellers werden nach Eingang der Honorarnote festgesetzt. Rechtsanwältin B.________ wird aufgefordert, innert 10 Tagen eine Honorarnote einzureichen. 17. Die Verletzung seines Gehörsanspruchs führt dazu, dass den Gesuchsteller für die Aufwendungen der amtlichen Verteidigerin in diesem Punkt weder eine Rück- noch Nachzahlungspflicht trifft. Die anteilsmässige Festsetzung folgt ebenfalls nach Eingang der Honorarnote.