15. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Gesuchsteller nach Art. 428 Abs. 1 StPO grundsätzlich kostenpflichtig. Aufgrund der festgestellten Gehörsverletzung scheint es aber gerechtfertigt, ihm nur die Hälfte der Verfahrenskosten von CHF 1'000.00, ausmachend CHF 500.00, aufzuerlegen. Im Umfang von weiteren CHF 500.00 trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten.