Beim vorliegenden Revisionsverfahren handelt es sich um eine in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht komplizierte Angelegenheit, die Rechtskunde erfordert. Das Revisionsgesuch wird zwar abgewiesen, kann allerdings nicht bereits von vornherein als aussichtslos bezeichnet werden. Die amtliche Verteidigung wird somit gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO angeordnet. Rechtsanwältin B.________ wird als amtliche Verteidigerin des Gesuchstellers im Revisionsverfahren eingesetzt. 12 VI. Kosten