Über Vermögen verfügt er nicht (vgl. S. 8 des Revisionsgesuchs vom 6. April 2021; pag. 15). Der Gesuchsteller verfügt somit nicht über die finanziellen Mittel, um für die Anwaltskosten aufzukommen. Mit den Strafbefehlen vom 25. Mai 2020 und 6. April 2020 ist der Gesuchsteller im Weiteren zu Freiheitsstrafen von 180 Tagen und 50 Tagen verurteilt worden, womit die Bagatellgrenze von vier Monaten erreicht ist. Beim vorliegenden Revisionsverfahren handelt es sich um eine in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht komplizierte Angelegenheit, die Rechtskunde erfordert.