14. Der Gesuchsteller befindet sich seit Februar 2021 im Strafvollzug (vgl. pag. 294 der amtlichen Akten des Regionalgerichts PEN 20 260). Gemäss seinen eigenen, nicht belegten Angaben, erhielt er seit dem Negativentscheid in seinem Asylverfahren am 14. Januar 2021 keine öffentliche Unterstützung mehr. Seinen Lebensunterhalt bestritt er seither durch finanzielle Hilfe von Freunden und Bekannten. Weiter wird er durch die Organisation C.________ unterstützt. Über Vermögen verfügt er nicht (vgl. S. 8 des Revisionsgesuchs vom 6. April 2021;