PEN 20 260). Die vorgenannten Ausführungen relativieren nach Ansicht der Kammer die gesuchstellerische Darstellung der Sach- und Beweislage. Zusammenfassend bedeuten die Freisprüche des Regionalgerichts in den Urteilen vom 1. und 29. März 2021 (PEN 20 260 und PEN 20 123) nicht, dass der Gesuchsteller am 7. Februar 2020 (vgl. Strafbefehl vom 25. Mai 2020, BM 20 14774) keine Kenntnis der Ausgrenzungsverfügung vom 27. September 2019 (pag. 27 ff. bzw. 7 ff. der amtlichen Akten des Regionalgerichts PEN 20 260 bzw. PEN 20 123) hatte. Es bestehen deutliche Hinweise, dass er von der fraglichen Ausgrenzungsverfügung Kenntnis erlangt hatte. Der Strafbefehl vom 25. Mai 2020 widerspricht den