10 was er bejahte und ausführte, er habe die Einsprache gegen den Strafbefehl aus Versehen mit dem Datum «28.01.2019» statt «28.01.2020» versehen (vgl. pag. 47 - 52 und pag. 56 der amtlichen Akten des Regionalgerichts PEN 20 123). Aus den Akten PEN 20 260 ist zudem ersichtlich, dass sich der Gesuchsteller der Thematik eines Innenstadtverbotes sowie der Existenz von zwei unterschiedlichen Anordnungen bereits am 13. März 2020 und somit vor Erlass des Strafbefehls am 25. Mai 2020 bewusst war (vgl. Schreiben vom 13. März 2020, pag.