Weiter geht aus den Akten PEN 20 123 hervor, dass dem Gesuchsteller am 5. Februar 2020 von einem marokkanischen Mitarbeiter des Zentrums für D.________ auf Nachfrage der Regionalen Staatsanwaltschaft der Sachverhalt des Strafbefehls vom 5. Dezember 2019 übersetzt und dieser dabei auch darauf angesprochen wurde, ob er sich bewusst gewesen sei, dass er sich nicht in der Innenstadt von Bern hätte aufhalten dürfen,