82 Abs. 2 lit. a StPO) verlangt, weshalb nicht aktenkundig ist, aufgrund welcher Erwägungen das Regionalgericht den Gesuchsteller freisprach bzw. ob die diesbezüglichen Behauptungen der Verteidigung − Freispruch wegen fehlerhafter Eröffnung bzw. Kenntnis der Ausgrenzungsverfügung frühestens Ende April 2020 und spätestens am 17. August 2020 anlässlich der Hauptverhandlung – tatsächlich zutreffen. Immerhin wird auf Seite 2 der entsprechenden Ausgrenzungsverfügung festgehalten, das rechtliche Gehör betreffend Ausgrenzung sei dem Gesuchsteller letztmals am 22. September 2019 gewährt worden (vgl. pag.