StPO solle ungeachtet des Grundes hierfür verhindern, dass sich zwei Strafentscheide in unverträglichem Widerspruch gegenüberstünden, so dass einer von ihnen notwendigerweise falsch sein müsse. 11.6 Die Kammer hat nach Gesagtem in materieller Hinsicht zu prüfen, ob der angefochtene Strafbefehl vom 25. Mai 2020 zu den Urteilen des Regionalgerichts vom 1. und 29. März 2021 in unverträglichem Widerspruch steht.