a StPO (vgl. hierzu insb. BGE 130 IV 72 E. 2.2 ff., in: Pra 94 [2005] Nr. 35) – nicht massgebend, ob sich der spätere Entscheid auf Tatsachen stütze, die dem Betroffenen von Anfang an bekannt gewesen seien, die er im ersten Verfahren ohne schützenswerten Grund verschwiegen habe und die er in einem ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können, wenn das spätere Urteil in unverträglichem Widerspruch zu einem zuvor ergangenen Strafbefehl stehe.