Die Revision dient überdies nicht dazu, ein verpasstes Rechtsmittel nachzuholen (vgl. Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1319 ff. Ziff. 2.9.4). In Bezug auf einen Strafbefehl hielt das Bundesgericht im Urteil 6B_980/2015 vom 13. Juni 2016 unter Berufung auf einschlägige Lehrmeinungen in der Erwägung 1.4 jedoch fest, stehe das spätere Urteil in unverträglichem Widerspruch zu einem zuvor ergangenen Strafbefehl, sei es − anders als in den Fällen von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO (vgl. hierzu insb. BGE 130 IV 72 E. 2.2 ff.