2.9.4). Dieser Revisionsgrund erfasst damit den Fall, dass der gleiche Lebenssachverhalt in zwei verschiedenen Entscheiden unterschiedlich gewürdigt wird. Der Widerspruch zwischen den fraglichen Urteilen ist erst dann unverträglich, wenn nach den Denkgesetzen eines davon notwendigerweise falsch sein muss. Damit kommt dieser Revisionsgrund nur zur Vermeidung absolut stossender Ergebnisse zum Tragen. Hauptsächlich zur Anwendung gelangt er im Falle von getrennt geführten Strafverfahren gegen verschiedene Verantwortliche.