410 Abs. 1 lit. a StPO, vgl. E. IV.11.4 sogleich) – an den Nachweis der neuen Tatsache oder des Beweismittels von Bundesrechts wegen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden. Es genügt, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel die Beweisgrundlagen des früheren Urteils erschüttern (FINGERHUTH, a.a.O., N 55 sowie 62 zu Art. 410 StPO jeweils mit Hinweisen). 11.4 Beim Revisionsgrund im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO handelt es sich um einen absoluten Revisionsgrund, bei dessen Vorliegen der frühere Entscheid ungeachtet seiner materiellen Richtigkeit aufzuheben ist (HEER, a.a.O., N 87 zu Art. 410 StPO; SCHMID/JOSITSCH, a.a.