11. Würdigung der Kammer 11.1 Wer durch einen rechtskräftigen Strafbefehl beschwert ist, kann gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO die Revision verlangen, wenn der Entscheid mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht. 11.2 Wird wie vorliegend auf das Revisionsgesuch eingetreten, so ist zu prüfen, ob die geltend gemachten Revisionsgründe gegeben sind. Erachtet das Berufungsgericht die geltend gemachten Revisionsgründe als nicht gegeben, so weist es das Revisionsgesuch ab und hebt allfällige vorsorgliche Massnahmen auf (Art. 413 Abs. 1 StPO).