Er habe zu Recht von diesem Rechtsbehelf Gebrauch gemacht, um den Inhalt eines Strafbefehls der gerichtlichen Überprüfung zuzuführen. Angesichts dieser klaren Ausgangslage und mit Blick auf den laufenden Freiheitsstrafvollzug sei es verwegen, wenn nicht schikanös, vom Gesuchsteller eine schriftliche Urteilsbegründung, welche gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO bis zu 90 Tagen dauern könne und für welche es ihm aufgrund des erfolgten Freispruchs ohnehin an einem rechtlich geschützten Interesse mangle, zur Darlegung dieser Tatsachen einzuverlangen (recte: durch den Gesuchsteller eine schriftliche Urteilsbegründung zu verlangen).