7 stützten sich auf die beweismässig erstellte Tatsache, dass der Gesuchsteller frühestens Mitte April 2020 von der Ausgrenzungsverfügung Kenntnis gehabt habe. Im Zeitraum vom 7. Februar bis 14. April 2020 könne der Gesuchsteller folgerichtig keine Kenntnis der genannten Verfügung gehabt haben.