Ob der Gesuchsteller nach dem 3. Januar 2020 Kenntnis der Ausgrenzungsverfügung vom 27. September 2019 erlangt habe, sei nicht Beweisthema in diesem Verfahren gewesen. Aus den Akten PEN 20 123 ergäben sich den auch Hinweise darauf, dass der Gesuchsteller tatsächlich spätestens im Januar 2020 Kenntnis der Ausgrenzung erhalten habe, zumal er am 28. Januar 2020 Einsprache gegen den Strafbefehl vom 5. Dezember 2019 erhoben habe, in welchem explizit festgehalten sei, dass über ihn am 27. September 2019 eine zwei Jahre dauernde Ausgrenzung für das Gebiet der Innenstadt Bern verfügt worden sei (pag.