Aus dem Urteildispositiv ergebe sich einzig, dass das Regionalgericht den Gesuchsteller von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das AIG, angeblich mehrfach begangen am 9., 10.,19. Dezember 2019 und 3. Januar 2020 freigesprochen habe. Ob der Gesuchsteller nach dem 3. Januar 2020 Kenntnis der Ausgrenzungsverfügung vom 27. September 2019 erlangt habe, sei nicht Beweisthema in diesem Verfahren gewesen.