Erst danach – das sei Mitte April 2020 gewesen −, habe er Kenntnis davon gehabt (pag. 123 der amtlichen Akten PEN 20 260). Hierzu verweist die Verteidigung zudem auf die persönliche Stellungnahme des Gesuchstellers vom 19. April 2021 (vgl. pag. 101). In dieser führt der Gesuchsteller ergänzend an, das Regionalgericht habe anlässlich der Verhandlung vom 17. August 2020 (Anm.: PEN 20 260) in Sachen Strafbefehl BM 19 52824 (Anm.: datierend vom 20. Februar 2020) auch über die Dokumente der anderen Verfahren (u.a. BM 20 10254 [Anm.: Strafbefehl vom 6. April 2020] und BM 20 14774 [Anm.: Strafbefehl vom 25. Mai 2020]) verfügt.