der amtlichen Akten PEN 20 260). Zudem habe der Gesuchsteller auf die Frage, seit wann er von der Ausgrenzungsverfügung vom 27. September 2019 Kenntnis gehabt habe, geantwortet, er habe lediglich «so ungefähr von dem gewusst», er habe aber nicht gewusst, welches Gebiet die Ausgrenzung betreffe. Nach Erhalt eines Strafbefehls sei er dann beim Hilfswerk C.________ gewesen, welches mit dem Migrationsdienst Kontakt aufgenommen habe. Daraufhin sei der Entscheid betreffend die Ausgrenzung erneut zugestellt worden. Erst danach – das sei Mitte April 2020 gewesen −, habe er Kenntnis davon gehabt (pag.