Anlässlich einer polizeilichen Einvernahme vom 7. Februar 2020 habe der Gesuchsteller auf den Vorhalt, dass er sich aufgrund einer Ausgrenzung nicht in der Innenstadt aufhalten dürfe, geantwortet, er habe gegen diese Ausgrenzung Einsprache eingelegt, weil er damit nicht einverstanden sei. Demnach handle es sich in casu um eine andere Sachverhaltskonstellation als bei den Urteilen des Regionalgerichts. Es liege kein unverträglicher Widerspruch zwischen den beiden Entscheiden vor. 10.4 Zu obgenanntem Vorbringen der Regionalen Staatsanwaltschaft entgegnet Rechtsanwältin B.__