__ namens des Gesuchstellers im Revisionsgesuch vom 6. April 2021 (pag. 1 ff.) zusammengefasst vor, der Strafbefehl vom 25. Mai 2020 stehe mit den sachverhaltsmässig konnexen Urteilen des Regionalgerichts vom 1. März 2021 (PEN 20 260) und 29. März 2021 (PEN 20 123) in unverträglichem Widerspruch. Eine Verurteilung wegen Missachtung einer Ausgrenzungsverfügung gemäss Art. 74 AIG setze Kenntnis des Verbots voraus. Das Regionalgericht habe den Gesuchsteller in den vorgenannten Urteilen freigesprochen, nachdem es − aufgrund der durchgeführten Partei- und Zeugenbefragungen (pag. 115 Rz. 6 ff.;