10. Ausführungen des Gesuchstellers, der Generalstaatsanwaltschaft und der Regionalen Staatsanwaltschaft 10.1 Der Gesuchsteller macht den Revisionsgrund des unverträglichen Widerspruchs mit einem späteren Urteil gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO geltend und beantragt die Feststellung des unverträglichen Widerspruchs, die Gutheissung des Revisionsbegehrens und die Aufhebung des Strafbefehls vom 25. Mai 2020 (BM 20 14774) betreffend die Verurteilung wegen der mehrfachen Widerhandlung gegen das AIG durch Missachtung einer Ausgrenzung und der daraus resultierenden Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 180 Tagen.