Die Eingabe des Gesuchstellers vom 22. April 2021 wird in nachfolgender Würdigung der Kammer berücksichtigt. Mit Blick auf den Ausgang des vorliegenden Verfahrens kann vorab festgehalten werden, dass dem Gesuchsteller durch die Gehörsverletzung keine nicht wiedergutzumachenden Nachteile entstanden sind. Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wird aber im Dispositiv des Beschlusses erwähnt und bei den Kosten- und Entschädigungsfolgen berücksichtigt. IV. Materielles – Vorliegen eines Revisionsgrundes