SR 0.101) unter anderem das sog. Replikrecht der Parteien: Die Parteien haben das Recht von allen beim Gericht eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu äussern zu können, unabhängig davon, ob die Eingaben neue oder wesentliche Vorbringen enthalten (WALDMANN in: Waldmann/Belser/Epiney [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Bundesverfassung (BV), Basel 2015, N 40 und 48 zu Art. 29 BV; Urteil des Bundesgerichts 4A_86/2018 vom 6. August 2018 E. 2.2 mit Hinweisen). Das Gericht kann das Replikrecht auf verschiedene Weise gewähren.