Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte koordiniert mit der Regionalen Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 29. April 2021, das Revisionsgesuch sowie das Gesuch um amtliche Verteidigung seien abzuweisen und die Verfahrenskosten seien dem Gesuchsteller aufzuerlegen (pag. 115 ff.). 6.6 Nach einmalig gewährter Fristerstreckung (pag. 143 ff.) ging die Replik des Gesuchstellers vom 18. Mai 2021 fristgerecht am 19. Mai 2021 beim Obergericht des Kantons Bern ein. Er hielt an den gestellten Rechtsbegehren fest (pag. 149 ff.). 6.7 Mit Eingabe vom 21. Mai 2021 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf das Einreichen einer Duplik (pag.