Mit Verfügung vom 21. April 2021 wies die Verfahrensleitung die Anträge des Gesuchstellers auf Sistierung des Vollzugs der mit Strafbefehl vom 25. Mai 2020 auferlegten Freiheitsstrafe sowie auf Entlassung aus dem Strafvollzug ab. Im Weiteren legte sie die Kosten dieser Verfügung auf CHF 250.00 fest und bestimmte deren Liquidierung im Sachurteil (pag. 85 ff.). 6.4 Mit unaufgeforderter Eingabe vom 22. April 2021 machte Rechtsanwältin B.________ namens des Gesuchstellers geltend, durch den frühzeitigen Erlass der Verfügung vom 21. April 2021 habe die Verfahrensleitung das rechtliche Gehör des Gesuchstellers verletzt.