Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für seine Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 2'428.65. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung in hälftigem Umfang ausmachend CHF 1'214.30 (1/2 von CHF 2'428.65), zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt B.________ auf die Geltendmachung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar verzichtet. V. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft