6. Gestützt auf Ziff. 5 hiervor werden die Akten des vorliegenden Verfahrens nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde von Amtes wegen an die Kantonspolizei Bern, Fachbereich Digitale Forensik, weitergeleitet. Diese sind nach Vornahme der notwendigen Schritte zu retournieren. III. 1. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2'000.00, werden A.________ in hälftigem Umfang, ausmachend CHF 1’000.00, auferlegt. 2. In hälftigem Umfang, ausmachend CHF 1'000.00, trägt der Kanton Bern die oberinstanzlichen Verfahrenskosten.