Weiter verfügt wurde, dass 1. A.________ verbunden mit der ambulanten Massnahme, die Weisung erteilt wird, sich regelmässig, mindestens alle 2 Monate, einer Kontrolle der Drogenabstinenz zu unterziehen; 2. die beschlagnahmten Drogen, Drogenutensilien sowie weitere damit zusammenhängende Gegenstände (z.B. Waagen, Vakuumiergerät) zur Vernichtung eingezogen werden (Art. 69 StGB); 3. folgende beschlagnahmten Waffen zur Verwertung der Kantonspolizei Bern, Fachbereich Waffen, Sprengstoff und Gewerbe, übergeben werden (Art. 31 WG): - 1 Minigrip mit zwei Patronen (HD-NR. 301) - 1 Minigrip mit zwei einhändig bedienbaren Messern (HD-Nr. 302) -