A.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung der Hehlerei, angeblich begangen zirka zwischen 19. September 2017 (Hausdurchsuchung) und 26. März 2018 (fürsorgerische Unterbringung), evtl. auch früher (genaueres Datum nicht bekannt), in H.________ (Ortschaft), F.________Strasse, Domizil A.________, und an einem unbekannten Ort, durch Erwerb von zwei bewilligungspflichtigen Feuerwaffen ohne Waffenerwerbsschein ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. 20 C.