Im hälftigen Umfang entfällt die Rückerstattungspflicht. Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt B.________ auf die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar verzichtet (vgl. E-Mailnachricht vom 13. Januar 2022; pag. 627). 19 V. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil PEN 19 118 des Regionalgerichts Oberland (Kollegialgericht) vom 19. Januar 2021 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als A.