_ wird somit durch den Kanton Bern für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren für einen Aufwand von 11.2 Stunden und Auslagen in der Höhe von total CHF 15.00, zuzüglich Mehrwertsteuer in der Höhe von CHF 173.65, mit CHF 2'428.65 entschädigt. Der Berufungsführer dringt oberinstanzlich teilweise durch. Er hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung im hälftigen Umfang, ausmachend CHF 1'214.30 (1/2 von CHF 2'428.65), zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im hälftigen Umfang entfällt die Rückerstattungspflicht.