18 Die Kammer erachtet den von Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ geltend gemachten oberinstanzlichen Aufwand von 11.2 Stunden angemessen; zudem liegt das geltend gemachte Honorar im Rahmen der PKV. Keine mandatsspezifischen Auslagen fallen beim Versand von E- Mailnachrichten an; im Übrigen geben die geltend gemachten Auslagen zu keinen Bemerkungen Anlass. Rechtsanwalt B.________ wird somit durch den Kanton Bern für die amtliche Verteidigung von A.____