17 Abs. 1 Bst. f PKV). 14.1 Erste Instanz Das im vorinstanzlichen Urteil bestimmte Honorar für die amtliche Verteidigung des Berufungsführers vor erster Instanz ist in Rechtskraft erwachsen. Für eine Korrektur dieses Honorars gestützt auf Art. 404 Abs. 2 StPO besteht kein Anlass (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2). 14.2 Zweite Instanz Dem amtlichen Verteidiger des Berufungsführers ist für seine Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung auszurichten. Rechtsanwalt B.__