vom 14. August 2012 = Pra 102 [2013] Nr. 20 E. 1, Urteil des Bundesgerichts 6B_586/2013 vom 1. Mai 2014 E. 3.4). Bei amtlicher Verteidigung entstehen der beschuldigten Person keine Verteidigungskosten, die zu ersetzen wären. Ein (Teil-)Freispruch oder eine (Teil-)Einstellung werden bei amtlicher Verteidigung lediglich bei der Bestimmung der Rück- und Nachzahlungspflicht berücksichtigt. Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltstarif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.