Fehlen die Voraussetzungen für verwaltungsrechtliche Massnahmen, sind die Gegenstände dem Berufungsführer herauszugeben. Aufgrund des Ausmasses an Obsiegen und Unterliegen rechtfertigt es sich, dem Berufungsführer die Hälfte der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, in Anwendung von Art. 5 i.V.m. Art. 24 Bst. b VKD bestimmt auf insgesamt CHF 2'000.00, ausmachend CHF 1’000.00, aufzuerlegen. Die andere Hälfte der oberinstanzlichen Verfahrens- 17 kosten, ausmachend CHF 1’000.00, werden ausgeschieden und vom Kanton Bern getragen.