Mit dem Antrag betreffend die Herausgabe des Nothammers (HD-Nr. 304), der Machete (HD-Nr. 309), der antiken Dolche (HD-Nr. 312 und 314) und des Baseballschlägers (HD-Nr. 315) obsiegt der Berufungsführer hingegen im Grundsatz. Diese sind zu Handen der Kantonspolizei Bern, Fachbereich Waffen, Sprengstoff und Gewerbe, zur Prüfung weiterer Massnahmen nach Art. 31 WG, freizugeben. Fehlen die Voraussetzungen für verwaltungsrechtliche Massnahmen, sind die Gegenstände dem Berufungsführer herauszugeben.