16 12.3 Fazit Gestützt auf die obigen Erwägungen sind der Nothammer, die Dolche, die Machete sowie der Baseballschläger zu Handen der Kantonspolizei Bern, Fachbereich Waffen, Sprengstoff und Gewerbe, freizugeben. Diese wird zu prüfen haben, ob weitere Massnahmen gestützt auf Art. 31 WG zu verfügen sind. Sind die Voraussetzungen für verwaltungsrechtliche Massnahmen nicht gegeben, sind die Gegenstände dem Berufungsführer herauszugeben. Sodann ist die Sicherungseinziehung des PC Mac und der externen Festplatte zu bestätigen.