Die Kantonspolizei Bern wird anschliessend einen Vorschuss in der Höhe der mutmasslichen Kosten beim Berufungsführer erheben. Wird der Kostenvorschuss auch innert einer Nachfrist nicht geleistet, gilt dies als Verzicht auf die Aussortierung/Herausgabe und die Gegenstände sind ohne Weiteres dem Einziehungsverfahren unter der Verantwortung des Regierungsstatthalteramts zuzuführen, d.h. zu vernichten. Bei fristgerechter Leistung des vollen Kostenvorschusses ist die notwendige Aussortierung vorzunehmen. Die gewünschten Dateien sind in elektronischer Form auszuhändigen.