BSG 152.221.141]). Dabei beginnt der eigentliche Vollzug der Einziehung zur Vernichtung durch das Regierungsstatthalteramt erst dann, wenn ihm die eingezogenen Gegenstände zur Vernichtung übergeben werden. Die Aussortierungstätigkeit erfolgt durch die Kantonspolizei und findet vorgängig statt. Mangels Einschlägigkeit der Kostenregelung in der StPO (vgl. Art. 416-436 StPO) sind die Kosten für die Aussortierung der legalen Dateien nach den allgemein gültigen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen zu verlegen. Es finden die massgebenden Gebührenverordnungen Anwendung. Die Gebühr ist von der leistungserbringenden Behörde zu verfügen.